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Artikel 1                               Name und Sitz des Vereins

Der Verein trägt den Namen „Gesellschaft der Musikfreunde der Abtei Marienmünster e.V.“ Der Verein hat seinen Sitz in Detmold. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Detmold eingetragen werden.

 

Artikel 2                               Zweck des Vereins

Der Verein widmet sich der Pflege und Unterstützung musikalisch-literarischer Kunst. Er fördert Bildungsaufgaben im Bereich der weltlichen und geistlichen Vokal- und Instrumentalmusik sowie einer Stärkung der kulturellen Identität der ostwestfälischen Region. Er fördert internationale Gesinnung, Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens. Diesem Zweck sollen vornehmlich dienen: Die Förderung junger Künstler, Forum für angehende Solisten, eine Unterstützung musikalischer Freizeit und Fortbildung, z. B. durch Zuschüsse, die Planung und Durchführung von kulturellen Tätigkeiten, z. B. die Verwirklichung von Konzerten, Dichterlesungen, Vorträgen vor allem innerhalb der Abteikirche Marienmünster, aber auch an anderen Stätten der Region Ostwestfalen.

Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke.

Finanzielle Zuwendungen und Vermögenswerte dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Über die Mittelvergabe entscheidet der Vorstand. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden keinerlei Rückvergütung. Es darf keine Person durch ungerechtfertigte Vergütungen bereichert werden.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Artikel 3                               Geschäftsjahr des Vereins

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

Artikel 4                               Mitgliedschaft und Beiträge

Mitglied können alle natürlichen und juristischen Personen werden. Der Verein besteht aus persönlichen und korporativen Mitgliedern. Korporative Mitglieder können sein: Gesellschaften, juristische Personen und ähnliche rechtlich selbstständige Körperschaften. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist schriftlich drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres zu erklären.

Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Ein dahingehender Beschluss bedarf der Zweidrittelmehrheit des Vorstandes. Dieser Beschluss ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.

Die Höhe des Vereinsbeitrages für persönliche und korporative Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands festgesetzt. Freiwillige höhere Beiträge sind erwünscht. Über Veränderungen der Beitragshöhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung kann Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, durch Beschluss zu Ehrenmitgliedern ernennen. Diese sind zur Zahlung von Jahresbeiträgen nicht verpflichtet, haben aber die Rechte der Mitglieder.

 

Artikel 5                               Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand und
  • der künstlerische Leiter.

 

Artikel 6                               Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung tritt wenigstens einmal innerhalb von 2 Kalenderjahren zur Hauptversammlung zusammen. Sie ist vom Vorstand mindestens 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.

Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und die beiden Kassenprüfer. Die Kassenprüfer legen der Hauptversammlung den Kassenprüfungsbericht vor.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb von vier Wochen einberufen werden, wenn mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beantragt.

Über die Mitgliederversammlung fertigt der Schriftführer ein Protokoll an. Dieses legt er auf der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vor. Das genehmigte Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

 

Artikel 7                               Der Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  • dem Vorsitzenden
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Schatzmeister
  • dem Schriftführer und
  • dem künstlerischen Leiter.

Zur Beratung stehen dem Vorstand Beisitzer zur Seite.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Der Vorstand wird für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Wahl erfolgt durch Handzeichen, wenn kein anderes Wahlverfahren verlangt wird. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes beruft der Vorstand ein Vereinsmitglied zur kommissarischen Fortführung der Geschäfte bis zur nächsten Mitgliederversammlung in den Vorstand.

Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG beschließen.

 

Artikel 8                               Vertretung

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB vertreten durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.

 

Artikel 9                               Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins beschließt die eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung. Ein Auflösungsbeschluss ist nur wirksam, wenn mindestens drei Viertel der Anwesenden für die Auflösung stimmen.

Im Falle der Auflösung des Vereins ist dessen Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens müssen vor den Behörden des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

Marienmünster, 5. Februar 1994
(zuletzt ergänzt am 3. Juli 2010)

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